§ 22 - Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV)

V. v. 17.12.1981 BGBl. I S. 1442; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 10.06.2022 BGBl. I S. 877
Geltung ab 01.04.1982; FNA: 610-10-7 Allgemeines Steuerrecht
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§ 22 Gutachten


§ 22 wird in 1 Vorschrift zitiert

Für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens mit eingehender Begründung erhält der Steuerberater eine Gebühr von 10 Zehnteln bis 30 Zehntel der vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1).

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Zitierungen von § 22 StBVV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 StBVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StBVV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 StBVV Pauschalvergütung (vom 20.07.2017)
... Steuererklärungen; 2. die Ausarbeitung von schriftlichen Gutachten ( § 22 ); 3. die in § 23 genannten Tätigkeiten; 4. die Teilnahme an ...


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