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§ 35 - Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV)

V. v. 17.12.1981 BGBl. I S. 1442; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 10.06.2022 BGBl. I S. 877
Geltung ab 01.04.1982; FNA: 610-10-7 Allgemeines Steuerrecht
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§ 35 Abschlußarbeiten



(1) Die Gebühr beträgt für

1.a) die Aufstellung eines Jahresabschlusses (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung)10/10 bis 40/10
 b) die Erstellung eines Anhangs2/10 bis 12/10
 c) (aufgehoben) 
2.die Aufstellung eines Zwischenabschlusses oder eines vorläufigen Abschlusses (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung)10/10 bis 40/10
3.a) die Ableitung des steuerlichen Ergebnisses aus dem Handelsbilanzergebnis2/10 bis 10/10
 b) die Entwicklung einer Steuerbilanz aus der Handelsbilanz5/10 bis 12/10
4.die Aufstellung einer Eröffnungsbilanz5/10 bis 12/10
5.die Aufstellung einer Auseinandersetzungsbilanz5/10 bis 20/10
6.den schriftlichen Erläuterungsbericht zu Tätigkeiten nach den Nummern 1 bis 52/10 bis 12/10
7.a) die beratende Mitwirkung bei der Aufstellung eines Jahresabschlusses (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung)2/10 bis 10/10
 b) die beratende Mitwirkung bei der Erstellung eines Anhangs2/10 bis 4/10
 c) die beratende Mitwirkung bei der Erstellung eines Lageberichts2/10 bis 4/10
8.(aufgehoben) 


einer vollen Gebühr nach Tabelle B (Anlage 2).

(2) 1Gegenstandswert ist

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 und 7 das Mittel zwischen der berichtigten Bilanzsumme und der betrieblichen Jahresleistung;

2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 und 5 die berichtigte Bilanzsumme;

3.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 der Gegenstandswert, der für die dem Erläuterungsbericht zugrunde liegenden Abschlußarbeiten maßgeblich ist.

2Die berichtigte Bilanzsumme ergibt sich aus der Summe der Posten der Aktivseite der Bilanz zuzüglich Privatentnahmen und offener Ausschüttungen, abzüglich Privateinlagen, Kapitalerhöhungen durch Einlagen und Wertberichtigungen. 3Die betriebliche Jahresleistung umfaßt Umsatzerlöse, sonstige betriebliche Erträge, Erträge aus Beteiligungen, Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens, sonstige Zinsen und ähnliche Erträge, Veränderungen des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen, andere aktivierte Eigenleistungen sowie außerordentliche Erträge. 4Ist der betriebliche Jahresaufwand höher als die betriebliche Jahresleistung, so ist dieser der Berechnung des Gegenstandswerts zugrunde zu legen. 5Betrieblicher Jahresaufwand ist die Summe der Betriebsausgaben einschließlich der Abschreibungen. 6Bei der Berechnung des Gegenstandswerts ist eine negative berichtigte Bilanzsumme als positiver Wert anzusetzen. 7Übersteigen die betriebliche Jahresleistung oder der höhere betriebliche Jahresaufwand das 5fache der berichtigten Bilanzsumme, so bleibt der übersteigende Betrag bei der Ermittlung des Gegenstandswerts außer Ansatz. 8Der Gegenstandswert besteht nur aus der berichtigten Bilanzsumme, wenn die betriebliche Jahresleistung geringer als 3.000 Euro ist. 9Der Gegenstandswert besteht nur aus der betrieblichen Jahresleistung, wenn die berichtigte Bilanzsumme geringer als 3.000 Euro ist.

(3) Für die Anfertigung oder Berichtigung von Inventurunterlagen und für sonstige Abschlußvorarbeiten bis zur abgestimmten Saldenbilanz erhält der Steuerberater die Zeitgebühr.





 

Frühere Fassungen von § 35 StBVV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 20.12.2012Artikel 5 Verordnung zum Erlass und zur Änderung steuerlicher Verordnungen
vom 11.12.2012 BGBl. I S. 2637
aktuell vorher 01.01.2007Artikel 15 Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007)
vom 13.12.2006 BGBl. I S. 2878
aktuellvor 01.01.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 35 StBVV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 35 StBVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StBVV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 StBVV Wertgebühren (vom 01.07.2020)
... zusammengerechnet; dies gilt nicht für die in den §§ 24 bis 27, 30, 35 und 37 bezeichneten ...
§ 36 StBVV Steuerliches Revisionswesen (vom 20.12.2012)
... nach Tabelle B (Anlage 2) sowie die Zeitgebühr; der Gegenstandswert bemisst sich nach § 35 Absatz 2; 2. für die Berichterstattung über eine Tätigkeit nach Nummer 1 ...
§ 38 StBVV Erteilung von Bescheinigungen
... vollen Gebühr nach Tabelle B (Anlage 2). Der Gegenstandswert bemißt sich nach § 35 Abs. 2 . (2) Der Steuerberater erhält für die Mitwirkung an der Erteilung von ...
§ 39 StBVV Buchführungs- und Abschlußarbeiten für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (vom 01.07.2020)
... land- und forstwirtschaftliche Betriebe beziehen, gelten abweichend von den §§ 32, 33, 35 und 36 die Absätze 2 bis 7. (2) Die Gebühr beträgt für ...
 
Zitat in folgenden Normen

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
neugefasst durch B. v. 15.03.2022 BGBl. I S. 610; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 14.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 365
§ 35 RVG Hilfeleistung in Steuersachen (vom 16.07.2014)
... steuerlicher Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten gelten die §§ 23 bis 39 der Steuerberatervergütungsverordnung in Verbindung mit den §§ 10 und 13 der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
G. v. 08.07.2014 BGBl. I S. 890
Artikel 10 EU/1215/2012DG Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
... oder nach § 57" ersetzt. 3. In § 35 Absatz 1 wird jeweils das Wort „Steuerberatergebührenverordnung" durch das Wort ...

Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007)
G. v. 13.12.2006 BGBl. I S. 2878
Artikel 15 JStG 2007 Änderung der Steuerberatergebührenverordnung
... mündlichen oder fernmündlichen Nachfrage der Behörde." 18. § 35 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst: „3. a) die Ableitung des steuerlichen ...

Verordnung zum Erlass und zur Änderung steuerlicher Verordnungen
V. v. 11.12.2012 BGBl. I S. 2637
Artikel 5 StRVErluÄndV Änderung der Steuerberatergebührenverordnung
... bis 2,60 Euro" durch die Wörter „1 bis 4 Euro" ersetzt. 11. § 35 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... a) Der Nummer 1 werden die Wörter „der Gegenstandswert bemisst sich nach § 35 Absatz 2;" angefügt. b) Nummer 2 Satz 2 wird aufgehoben. 13. In ...