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§ 38 - Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV)
V. v. 17.12.1981 BGBl. I S. 1442; zuletzt geändert durch Artikel 8 V. v. 25.06.2020 BGBl. I S. 1495
Geltung ab 01.04.1982; FNA: 610-10-7 Allgemeines Steuerrecht
6 frühere Fassungen | Drucksachen / Entwurf / Begründung | wird in 9 Vorschriften zitiert
Geltung ab 01.04.1982; FNA: 610-10-7 Allgemeines Steuerrecht
6 frühere Fassungen | Drucksachen / Entwurf / Begründung | wird in 9 Vorschriften zitiert
§ 38 Erteilung von Bescheinigungen
§ 38 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Der Steuerberater erhält für die Erteilung einer Bescheinigung über die Beachtung steuerrechtlicher Vorschriften in Vermögensübersichten und Erfolgsrechnungen 1 Zehntel bis 6 Zehntel einer vollen Gebühr nach Tabelle B (Anlage 2). 2Der Gegenstandswert bemißt sich nach § 35 Abs. 2.
(2) Der Steuerberater erhält für die Mitwirkung an der Erteilung von Steuerbescheinigungen die Zeitgebühr.
Zitierungen von § 38 StBVV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 38 StBVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StBVV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
Artikel 3 G. v. 05.05.2004 BGBl. I S. 718, 788; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3320
§ 35 RVG Hilfeleistung in Steuersachen (vom 16.07.2014)
... steuerlicher Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten gelten die §§ 23 bis 39 der Steuerberatervergütungsverordnung in Verbindung mit den §§ 10 und 13 der ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1536/a21850.htm Schlagworte: StBGebV, Steuerberatergebührenverordnung