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§ 46 - Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV)
V. v. 17.12.1981
BGBl. I S. 1442
; zuletzt geändert durch
Artikel 1
V. v. 10.06.2022
BGBl. I S. 877
Geltung ab 01.04.1982; FNA: 610-10-7
Allgemeines Steuerrecht
8 weitere Fassungen
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Drucksachen / Entwurf / Begründung
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wird in 11 Vorschriften zitiert
Siebenter Abschnitt Gerichtliche und andere Verfahren
§ 45
←
→
§ 47
§ 46 Vergütung bei Prozeßkostenhilfe
§ 46 wird in
1 Vorschrift zitiert
Für die Vergütung des im Wege der Prozeßkostenhilfe beigeordneten Steuerberaters gelten die Vorschriften des
Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
sinngemäß.
§ 45
←
→
§ 47
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Zitierungen von
§ 46 StBVV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 46 StBVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StBVV selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 13 StBVV Zeitgebühr
(vom 01.07.2020)
... (§ 44) und in gerichtlichen und anderen Verfahren (§§ 45,
46
). Sie beträgt 30 bis 75 Euro je angefangene halbe ...
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