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Änderung § 3 StBVV vom 01.01.2007

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§ 3 StBVV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 3 StBVV n.F. (neue Fassung)
in der am 23.07.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 9 V. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1722
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 3 Mindestgebühr, Auslagen


(Text neue Fassung)

§ 3 Auslagen


vorherige Änderung

(1) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 10 Euro.

(2)
Mit den Gebühren werden auch die allgemeinen Geschäftskosten entgolten.

(3)
Der Anspruch auf Zahlung der auf die Vergütung entfallenden Umsatzsteuer und auf Ersatz für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen zu zahlende Entgelte, der Schreibauslagen und der Reisekosten bestimmt sich nach den §§ 15 bis 20.



(1) Mit den Gebühren werden auch die allgemeinen Geschäftskosten entgolten.

(2)
Der Anspruch auf Zahlung der auf die Vergütung entfallenden Umsatzsteuer und auf Ersatz für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen zu zahlende Entgelte, der Dokumentenpauschale und der Reisekosten bestimmt sich nach den §§ 15 bis 20.

 

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