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Änderung § 13 StBVV vom 01.01.2007

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§ 13 StBVV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 13 StBVV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 8 V. v. 25.06.2020 BGBl. I S. 1495
(Textabschnitt unverändert)

§ 13 Zeitgebühr


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Die Zeitgebühr ist zu berechnen

(Text neue Fassung)

1 Die Zeitgebühr ist zu berechnen

1. in den Fällen, in denen diese Verordnung dies vorsieht,

vorherige Änderung

2. wenn keine genügenden Anhaltspunkte für eine Schätzung des Gegenstandswerts vorliegen; dies gilt nicht für Tätigkeiten nach § 23 sowie für die Vertretung im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren (§§ 40 bis 43), im Verwaltungsvollstreckungsverfahren (§ 44) und in gerichtlichen und anderen Verfahren (§§ 45, 46).

Sie
beträgt 19 bis 46 Euro je angefangene halbe Stunde.



2. wenn keine genügenden Anhaltspunkte für eine Schätzung des Gegenstandswerts vorliegen; dies gilt nicht für Tätigkeiten nach § 23 sowie für die Vertretung im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren (§ 40), im Verwaltungsvollstreckungsverfahren (§ 44) und in gerichtlichen und anderen Verfahren (§§ 45, 46).

2 Sie
beträgt 30 bis 75 Euro je angefangene halbe Stunde.