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Änderung § 44 StBVV vom 01.01.2007

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§ 44 StBVV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 44 StBVV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 8 V. v. 25.06.2020 BGBl. I S. 1495
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 44 Verwaltungsvollstreckungsverfahren, Aussetzung der Vollziehung


(Text neue Fassung)

§ 44 Verwaltungsvollstreckungsverfahren


vorherige Änderung

(1) Im Verwaltungsvollstreckungsverfahren erhält der Steuerberater je 3 Zehntel der vollen Gebühr nach Tabelle E (Anlage 5) als Geschäftsgebühr, Besprechungsgebühr und Beweisaufnahmegebühr.

(2) Das Verwaltungsverfahren auf Aussetzung der Vollziehung oder auf Beseitigung der aufschiebenden oder hemmenden Wirkung ist zusammen mit den in Absatz 1 und in § 40 genannten Verfahren eine Angelegenheit.




Auf die Vergütung des Steuerberaters im Verwaltungsvollstreckungsverfahren sind die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes sinngemäß anzuwenden.

 

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