Änderung § 44 StBVV vom 01.01.2007

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 15 5. StRVÄndV am 1. Januar 2007 und Änderungshistorie der StBVV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 44 StBVV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 44 StBVV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 8 V. v. 25.06.2020 BGBl. I S. 1495
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 44 Verwaltungsvollstreckungsverfahren, Aussetzung der Vollziehung


(Text neue Fassung)

§ 44 Verwaltungsvollstreckungsverfahren


vorherige Änderung

(1) Im Verwaltungsvollstreckungsverfahren erhält der Steuerberater je 3 Zehntel der vollen Gebühr nach Tabelle E (Anlage 5) als Geschäftsgebühr, Besprechungsgebühr und Beweisaufnahmegebühr.

(2) Das Verwaltungsverfahren auf Aussetzung der Vollziehung oder auf Beseitigung der aufschiebenden oder hemmenden Wirkung ist zusammen mit den in Absatz 1 und in § 40 genannten Verfahren eine Angelegenheit.




Auf die Vergütung des Steuerberaters im Verwaltungsvollstreckungsverfahren sind die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes sinngemäß anzuwenden.

 



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed