§ 44 StBVV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung | § 44 StBVV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2020 geltenden Fassung durch Artikel 8 V. v. 25.06.2020 BGBl. I S. 1495 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 44 Verwaltungsvollstreckungsverfahren, Aussetzung der Vollziehung | (Text neue Fassung)§ 44 Verwaltungsvollstreckungsverfahren |
(1) Im Verwaltungsvollstreckungsverfahren erhält der Steuerberater je 3 Zehntel der vollen Gebühr nach Tabelle E (Anlage 5) als Geschäftsgebühr, Besprechungsgebühr und Beweisaufnahmegebühr. (2) Das Verwaltungsverfahren auf Aussetzung der Vollziehung oder auf Beseitigung der aufschiebenden oder hemmenden Wirkung ist zusammen mit den in Absatz 1 und in § 40 genannten Verfahren eine Angelegenheit. | Auf die Vergütung des Steuerberaters im Verwaltungsvollstreckungsverfahren sind die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes sinngemäß anzuwenden. |