Änderung § 13 StBVV vom 01.07.2020

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 13 StBVV, alle Änderungen durch Artikel 8 5. StRVÄndV am 1. Juli 2020 und Änderungshistorie der StBVV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 13 StBVV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2020 geltenden Fassung
§ 13 StBVV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 8 V. v. 25.06.2020 BGBl. I S. 1495
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 13 Zeitgebühr


1 Die Zeitgebühr ist zu berechnen

1. in den Fällen, in denen diese Verordnung dies vorsieht,

2. wenn keine genügenden Anhaltspunkte für eine Schätzung des Gegenstandswerts vorliegen; dies gilt nicht für Tätigkeiten nach § 23 sowie für die Vertretung im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren (§ 40), im Verwaltungsvollstreckungsverfahren (§ 44) und in gerichtlichen und anderen Verfahren (§§ 45, 46).

(Text alte Fassung)

2 Sie beträgt 30 bis 70 Euro je angefangene halbe Stunde.

(Text neue Fassung)

2 Sie beträgt 30 bis 75 Euro je angefangene halbe Stunde.

(heute geltende Fassung) 



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed