§ 3 StBVV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung | § 3 StBVV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2007 geltenden Fassung durch Artikel 15 G. v. 13.12.2006 BGBl. I S. 2878 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Mindestgebühr, Auslagen | |
(1) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 10 Euro. (2) Mit den Gebühren werden auch die allgemeinen Geschäftskosten entgolten. | |
(Text alte Fassung) (3) Der Anspruch auf Zahlung der auf die Vergütung entfallenden Umsatzsteuer und auf Ersatz für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen zu zahlende Entgelte, der Schreibauslagen und der Reisekosten bestimmt sich nach den §§ 15 bis 20. | (Text neue Fassung) (3) Der Anspruch auf Zahlung der auf die Vergütung entfallenden Umsatzsteuer und auf Ersatz für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen zu zahlende Entgelte, der Dokumentenpauschale und der Reisekosten bestimmt sich nach den §§ 15 bis 20. |