Änderung § 1 StBVV vom 23.07.2016

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 1 StBVV, alle Änderungen durch Artikel 9 3. StRVÄndV am 23. Juli 2016 und Änderungshistorie der StBVV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 1 StBVV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.07.2016 geltenden Fassung
§ 1 StBVV n.F. (neue Fassung)
in der am 23.07.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 9 V. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1722
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich


(Text alte Fassung)

(1) Die Vergütung (Gebühren und Auslagenersatz) des Steuerberaters für seine selbständig ausgeübte Berufstätigkeit (§ 33 des Gesetzes) bemißt sich nach dieser Verordnung.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Vergütung (Gebühren und Auslagenersatz) des Steuerberaters mit Sitz im Inland für seine im Inland selbständig ausgeübte Berufstätigkeit (§ 33 des Steuerberatungsgesetzes) bemisst sich nach dieser Verordnung. 2 Dies gilt für die Höhe der Vergütung nur, soweit nicht etwas anderes vereinbart wird.

(2) Für die Vergütung der Steuerbevollmächtigten und der Steuerberatungsgesellschaften gelten die Vorschriften über die Vergütung der Steuerberater entsprechend.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



Vorschriftensuche

Anzeige
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed