Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates (2. NKRGÄndG k.a.Abk.)

G. v. 19.06.2022 BGBl. I S. 920 (Nr. 20); Geltung ab 23.06.2022
|
Eingangsformel
Artikel 1
Artikel 2
Schlussformel

Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Artikel 1


Artikel 1 ändert mWv. 23. Juni 2022 NKRG § 1, § 3, § 4, § 6, § 9

Das Gesetz zur Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1866), das zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Bundeskanzleramt" durch die Wörter „Bundesministerium der Justiz" ersetzt.

2.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Bundeskanzler" durch die Wörter „Bundesminister der Justiz" ersetzt.

b)
Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die Mitglieder dürfen eine Stellung oder ein Verhältnis nach Satz 1 auch nicht innerhalb des letzten Jahres vor ihrer Berufung zum Mitglied des Nationalen Normenkontrollrates gehabt haben; jedoch steht eine Stellung in einer gesetzgebenden Körperschaft oder ein Verhältnis zu einer solchen nach Satz 1 einer Berufung in den Nationalen Normenkontrollrat nicht entgegen."

c)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Das Bundesministerium der Justiz bestimmt das den Vorsitz im Nationalen Normenkontrollrat führende Mitglied. Eine erneute Bestimmung dieses Mitglieds ist nur einmal zulässig."

d)
In Absatz 7 werden das Wort „Bundeskanzler" durch die Wörter „Bundesministerium der Justiz" und die Wörter „Mitgliedern der Bundesregierung" durch das Wort „Bundesministerien" ersetzt.

e)
In Absatz 8 werden die Wörter „der Chef des Bundeskanzleramtes" durch die Wörter „das Bundesministerium der Justiz" ersetzt.

f)
In Absatz 9 Satz 1 wird das Wort „Bundeskanzleramt" durch die Wörter „Bundesministerium der Justiz" ersetzt.

g)
In Absatz 10 Satz 2 werden die Wörter „Chef des Bundeskanzleramtes" durch die Wörter „Bundesministerium der Justiz" und die Wörter „Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat" durch die Wörter „Bundesministerium des Innern und für Heimat" ersetzt.

3.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Die Prüfung des Nationalen Normenkontrollrates kann sich über die Prüfung nach § 1 Absatz 3 hinaus ebenso darauf erstrecken, inwieweit die Möglichkeiten der digitalen Ausführung neuer Regelungen geprüft wurden (Digitalcheck)."

b)
Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die Absätze 4 bis 6.

4.
In § 6 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „dem Bundeskanzler" durch die Wörter „der Bundesregierung" ersetzt.

5.
§ 9 wird wie folgt gefasst:

§ 9 Übergangsvorschrift

§ 4 Absatz 3 ist ab dem 1. Januar 2023 anzuwenden."

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Artikel 2



Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 22. Juni 2022.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Der Bundeskanzler

Olaf Scholz

Der Bundesminister der Justiz

Marco Buschmann



Vorschriftensuche

Anzeige
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed