Das
Zweite Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - in der Fassung der Bekanntmachung vom
13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt:
„§ 84 Übergangsregelung zu Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen und Meldeversäumnissen".
- 2.
- Folgender § 84 wird angefügt:
„§ 84 Übergangsregelung zu Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen und Meldeversäumnissen
(1)
§ 31a ist bis zum Ablauf des 1. Juli 2023 nicht anzuwenden.
(2)
§ 32 ist bis zum Ablauf des 1. Juli 2023 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Leistungen erst nach einem wiederholten Meldeversäumnis zu mindern sind. Ein wiederholtes Meldeversäumnis liegt vor, wenn das vorangegangene Meldeversäumnis weniger als ein Jahr zurückliegt.
(3) Die Minderung nach Absatz 2 ist bei mehreren Meldeversäumnissen auf 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs begrenzt."
G. v. 05.12.2022 BGBl. I S. 2160