Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen der BFSGV am 16.07.2026

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 16. Juli 2026 durch Artikel 1 der BFSGVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BFSGV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

BFSGV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.07.2026 geltenden Fassung
BFSGV n.F. (neue Fassung)
in der am 16.07.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 10.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 205

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel 1)
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Stand der Technik
§ 4 Anforderungen an die Bereitstellung von Informationen für Produkte
§ 5 Anforderungen an Produktverpackungen und Anleitungen
§ 6 Anforderungen an Gestaltung von Benutzerschnittstelle und Funktionalität von Produkten
§ 7 Zusätzliche branchenspezifische Anforderungen an Selbstbedienungsterminals
§ 8 Zusätzliche branchenspezifische Anforderungen an E-Book-Lesegeräte
§ 9 Zusätzliche branchenspezifische Anforderungen an Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang, die zur Bereitstellung von Telekommunikationsdiensten eingesetzt werden
§ 10 Zusätzliche branchenspezifische Anforderungen an Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang, die für den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten verwendet werden
§ 11 Unterstützungsdienste
§ 12 Allgemeine Anforderungen an Dienstleistungen
§ 13 Zusätzliche Anforderungen an bestimmte Dienstleistungen
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 14 Zusätzliche Anforderungen an Telekommunikationsdienste
(Text neue Fassung)

§ 14 Zusätzliche Anforderungen Telekommunikationsdienstleister
§ 15 Zusätzliche Anforderungen an Personenbeförderungsdienste
§ 16 Zusätzliche Anforderungen an Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdienste
§ 17 Zusätzliche Anforderungen an Bankdienstleistungen für Verbraucher
§ 18 Zusätzliche Anforderungen an E-Books
§ 19 Zusätzliche Anforderungen an Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr
§ 20 Anwendung von funktionalen Leistungskriterien
§ 21 Funktionale Leistungskriterien
§ 22 Inkrafttreten
Schlussformel

§ 7 Zusätzliche branchenspezifische Anforderungen an Selbstbedienungsterminals


(1) Selbstbedienungsterminals müssen

1. mit Sprachausgabe ausgestattet sein,

2. die Benutzung von Einzel-Kopfhörern ermöglichen,

3. den Verbraucher über mehr als einen sensorischen Kanal darauf hinweisen, wenn die für die erforderliche Antwort zur Verfügung gestellte Zeit begrenzt ist,

4. die Verlängerung der für die Antwort zur Verfügung gestellten Zeit ermöglichen,

5. mit Tasten und Bedienelementen mit ausreichendem Kontrast und taktiler Erkennbarkeit ausgestattet sein, soweit Tasten und Bedienelemente verwendet werden und

6. bei der Verwendung von Audiosignalen oder akustischen Signalen solche Audiosignale oder akustische Signale verwenden, die mit auf Unionsebene verfügbaren Hilfsmitteln und Technologien, etwa mit Hörhilfetechnologie wie Hörgeräten, Telefonspulen, Cochlea-Implantaten und technischen Hörhilfen, kompatibel sind.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Selbstbedienungsterminals müssen Informationen über die Aktivierung der Barrierefreiheitsfunktionen über mehr als einen sensorischen Kanal bereitstellen, um dem Verbraucher die Nutzung der Barrierefreiheitsfunktionen zu ermöglichen.



(2) Selbstbedienungsterminals dürfen keine Aktivierung von Barrierefreiheitsfunktionen erfordern, damit Selbstbedienungsterminals von Personen, die auf entsprechende Funktionen angewiesen sind, eingeschaltet werden können.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 14 Zusätzliche Anforderungen an Telekommunikationsdienste




§ 14 Zusätzliche Anforderungen Telekommunikationsdienstleister


vorherige Änderung

1 Bei Telekommunikationsdiensten, die Sprachkommunikation ermöglichen, muss zusätzlich zur Sprachkommunikation Text in Echtzeit bereitgestellt werden. 2 Soweit die Telekommunikationsdienste Video zur Verfügung stellen, muss ein Gesamtgesprächsdienst bereitgestellt werden.



(1) 1 Bei Telekommunikationsdiensten, die Sprachkommunikation ermöglichen, muss zusätzlich zur Sprachkommunikation Text in Echtzeit bereitgestellt werden. 2 Soweit die Telekommunikationsdienste Video zur Verfügung stellen, muss ein Gesamtgesprächsdienst bereitgestellt werden.

(2) 1 Bei den in Artikel 109 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2018/1972 in der Fassung vom 11. Dezember 2018 genannten Notrufen muss gewährleistet sein, dass die Notrufkommunikation über Sprache und Text, einschließlich Text in Echtzeit, synchronisiert ist. 2 Soweit die Telekommunikationsdienste Video zur Verfügung stellen, muss zusätzlich gewährleistet sein, dass die Notrufkommunikation auch als Gesamtgesprächsdienst synchronisiert ist. 3 Die Notrufe müssen unverzüglich an die örtlich zuständige Notrufabfragestelle übermittelt
werden.