Artikel 3 - Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnungen über grenzüberschreitende Zustellungen und grenzüberschreitende Beweisaufnahmen in Zivil- oder Handelssachen, zur Änderung der Zivilrechtshilfe, des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, zur Anpassung von Rechtsvorschriften zum Verbraucherschutz und zur Verbraucherrechtsdurchsetzung sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften (GüZustAnpG k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Haager Übereinkommens vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen und des Haager Übereinkommens vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen


Artikel 3 ändert mWv. 1. Juli 2022 HaagÜbAusfG § 1, § 7, § 14

Das Gesetz zur Ausführung des Haager Übereinkommens vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen und des Haager Übereinkommens vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2017 (BGBl. I S. 1607) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Die Aufgaben der Zentralen Behörde nimmt für den Bund das Bundesamt für Justiz wahr. Es unterstützt bei Bedarf die zuständigen Behörden der Länder."

2.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Die Aufgaben der Zentralen Behörde nimmt für den Bund das Bundesamt für Justiz wahr. Es unterstützt bei Bedarf die zuständigen Behörden der Länder."

3.
§ 14 wird wie folgt gefasst:

§ 14

Rechtshilfeersuchen, die ein Verfahren nach Artikel 23 des Übereinkommens zum Gegenstand haben, werden nur erledigt, wenn

1.
die vorzulegenden Dokumente im Einzelnen genau bezeichnet sind,

2.
die vorzulegenden Dokumente für das jeweilige Verfahren und dessen Ausgang von unmittelbarer und eindeutig zu erkennender Bedeutung sind,

3.
die vorzulegenden Dokumente sich im Besitz einer an dem Verfahren beteiligten Partei befinden,

4.
das Herausgabeverlangen nicht gegen wesentliche Grundsätze des deutschen Rechts verstößt und,

5.
soweit personenbezogene Daten in den vorzulegenden Dokumenten enthalten sind, die Voraussetzungen für die Übermittlung in ein Drittland nach Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) erfüllt sind."



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