Das
Gesetz über die Errichtung eines Umweltbundesamtes vom
22. Juli 1974 (BGBl. I S. 1505), das zuletzt durch
Artikel 114 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 Absatz 1 werden die Wörter „Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit" durch die Wörter „Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz" ersetzt.
- 2.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „auf dem Gebiet der Umwelt und der gesundheitlichen Belange des Umweltschutzes" durch die Wörter „auf dem Gebiet der Umwelt, der gesundheitlichen Belange des Umweltschutzes sowie des Verbraucherschutzes und der Verbraucherrechtsdurchsetzung" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter „Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit" durch die Wörter „Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz" ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 werden die Wörter „Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit" durch die Wörter „Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz" ersetzt.
- c)
- In Absatz 4 werden die Wörter „Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit" durch die Wörter „Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz" ersetzt.
- 3.
- In § 3 werden die Wörter „Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit" durch die Wörter „Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz" ersetzt.