Artikel 1 - Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 87a) (GGÄndG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Grundgesetzes


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2022 GG Artikel 87a

Nach Artikel 87a Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 und 2 Satz 2 des Gesetzes vom 29. September 2020 (BGBl. I S. 2048) geändert worden ist, wird folgender Absatz 1a eingefügt:

 
„(1a) Zur Stärkung der Bündnis- und Verteidigungsfähigkeit kann der Bund ein Sondervermögen für die Bundeswehr mit eigener Kreditermächtigung in Höhe von einmalig bis zu 100 Milliarden Euro errichten. Auf die Kreditermächtigung sind Artikel 109 Absatz 3 und Artikel 115 Absatz 2 nicht anzuwenden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz."

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Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 87a)

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 GGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GGÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 82)
G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2478
Artikel 1 GGÄndG Änderung des Grundgesetzes
... III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2022 (BGBl. I S. 968 ) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „(1) Die nach den ...


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