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Artikel 5 - Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung (MiLoAnpG k.a.Abk.)

Artikel 5 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 5 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2022 SGB III § 76, § 454 (neu)

Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 1a des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt:

§ 454 Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung".

2.
Nach § 76 Absatz 7 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Wird die Berufsausbildung in Teilzeit durchgeführt, bemisst sich dieser Betrag unter entsprechender Berücksichtigung des § 17 Absatz 5 Satz 3 des Berufsbildungsgesetzes."

3.
Folgender § 454 wird angefügt:

§ 454 Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung

§ 76 Absatz 7 Satz 2 in der ab dem 1. Juli 2022 geltenden Fassung findet bei vor diesem Tag vereinbarten Ausbildungsvergütungen keine Anwendung."



 

Zitierungen von Artikel 5 Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 MiLoAnpG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MiLoAnpG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 6 MiLoAnpG Weitere Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
... Dritte Buch Sozialgesetzbuch, das zuletzt durch Artikel 5 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § ...
Artikel 14 MiLoAnpG Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Oktober 2022 in Kraft. (2) Die Artikel 1, 3 und 5 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. (3) Die Dritte ...