Das
Elfte Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch
Artikel 2d des Gesetzes vom 28. Juni 2022 (BGBl. I S. 938) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „; für Familienangehörige, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a des Vierten Buches in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches ausüben, ist ein regelmäßiges zur bis Gesamteinkommen monatliches Geringfügigkeitsgrenze zulässig." ersetzt.
- 2.
- In § 57 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Absatz 3 und 4" durch die Wörter „Absatz 3 bis 5" ersetzt.
- 3.
- § 58 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5)
§ 249 Absatz 3 und 4 des Fünften Buches gilt mit der Maßgabe, dass statt des allgemeinen und ermäßigten Beitragssatzes der Krankenkasse und des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes der Beitragssatz der Pflegeversicherung und bei den in Absatz 3 Satz 1 genannten Beschäftigten für die Berechnung des Beitragsanteils des Arbeitgebers ein Beitragssatz in Höhe des um einen Prozentpunkt verminderten Beitragssatzes der Pflegeversicherung Anwendung findet."
- 4.
- In § 59 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „450 Euro" durch die Wörter „die Geringfügigkeitsgrenze" ersetzt.
Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19
G. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1454