§ 16 - Post-Schlichtungsverordnung (PostSchliV)
Dritter Abschnitt Kosten
§ 16 Kosten
1Für die Durchführung des Schlichtungsverfahrens werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben. 2Jede Partei trägt die ihr durch die Teilnahme am Verfahren entstehenden Kosten selbst.
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