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§ 4 - Verordnung über die Durchführung von behördlichen Befähigungsprüfungen auf Betriebsebene nach der Binnenschiffspersonalverordnung (BinSchPersBBefähPrV k.a.Abk.)
V. v. 21.06.2022 BAnz AT 05.07.2022 V2
Geltung ab 06.07.2022; FNA: 9500-1-8 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Binnenschifffahrt
Geltung ab 06.07.2022; FNA: 9500-1-8 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Binnenschifffahrt
§ 4 Vorbereitung der Prüfung
(1) Die Industrie- und Handelskammern setzen Ort und Zeitpunkt der Prüfung fest.
(2) 1Die Industrie- und Handelskammern sollen die zu prüfende Person unter Berücksichtigung der Reihenfolge der eingegangenen Anmeldungen vor dem jeweiligen Prüfungstermin zur Prüfung einladen. 2Die Einladung gibt der zu prüfenden Person
- 1.
- Ort und Zeitpunkt der Prüfung,
- 2.
- die Art der Prüfung,
- 3.
- die Prüfungsdauer,
- 4.
- die Art der zugelassenen Hilfsmittel,
- 5.
- die Bedingungen für das Bestehen der Prüfung,
- 6.
- die Regelungen über Rücktritt und Ausschluss von der Prüfung
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