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§ 4 - Verordnung über die Durchführung von behördlichen Befähigungsprüfungen auf Betriebsebene nach der Binnenschiffspersonalverordnung (BinSchPersBBefähPrV k.a.Abk.)

V. v. 21.06.2022 BAnz AT 05.07.2022 V2
Geltung ab 06.07.2022; FNA: 9500-1-8 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Binnenschifffahrt

§ 4 Vorbereitung der Prüfung



(1) Die Industrie- und Handelskammern setzen Ort und Zeitpunkt der Prüfung fest.

(2) 1Die Industrie- und Handelskammern sollen die zu prüfende Person unter Berücksichtigung der Reihenfolge der eingegangenen Anmeldungen vor dem jeweiligen Prüfungstermin zur Prüfung einladen. 2Die Einladung gibt der zu prüfenden Person

1.
Ort und Zeitpunkt der Prüfung,

2.
die Art der Prüfung,

3.
die Prüfungsdauer,

4.
die Art der zugelassenen Hilfsmittel,

5.
die Bedingungen für das Bestehen der Prüfung,

6.
die Regelungen über Rücktritt und Ausschluss von der Prüfung

bekannt.

 
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