(1) 1Grundlage der Bewertung der Prüfungsleistungen sind die in der Prüfung erzielten Ergebnisse, die in Punkten ausgedrückt werden. 2Die Prüfung ist bestanden, wenn mindestens 60 % der Gesamtpunktzahl erreicht wurden.
(2) 1Die Auswertung der Prüfungsleistung erfolgt vorbehaltlich des Satzes 2 automatisiert über einen von den Industrie- und Handelskammern beauftragten Dienstleister. 2Der berufene Prüfungsausschuss behält sich vor, diese Auswertung jederzeit zu überprüfen.
(3) 1Die im Antwort-Wahl-Verfahren sind die gegebenen Antworten entweder mit richtig oder falsch zu bewerten. 2Eine richtig beantwortete Frage ist mit einem Punkt, eine falsch, mehrfach oder nicht beantwortete Frage mit null Punkten zu bewerten. 3Die im Fragekatalog vorgegebenen Antworten sind verbindlich.