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Änderung § 4 BwFinSVermG vom 01.01.2025

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§ 4 BwFinSVermG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
§ 4 BwFinSVermG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 30.09.2025 BGBl. 2025 I Nr. 231
(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Kreditermächtigung


(1) 1 Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Deckung der Ausgaben des Sondervermögens Kredite bis zur Höhe von 100 Milliarden Euro aufzunehmen. 2 Die Kosten der Kreditaufnahme sind vom Sondervermögen zu tragen.

(2) Für Anschlussfinanzierungen wachsen dem Kreditrahmen nach Absatz 1 die Beträge aus getilgten Krediten wieder zu.

(Text alte Fassung)

(3) Auf die Kreditermächtigung ist bei Diskontpapieren der Nettobetrag anzurechnen.

(Text neue Fassung)

(3) Auf die Kreditermächtigung ist der Nennwert anzurechnen.