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Änderung § 4 BwFinSVermG vom 01.01.2025
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| § 4 BwFinSVermG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung | § 4 BwFinSVermG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 30.09.2025 BGBl. 2025 I Nr. 231 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 4 Kreditermächtigung | |
(1) 1 Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Deckung der Ausgaben des Sondervermögens Kredite bis zur Höhe von 100 Milliarden Euro aufzunehmen. 2 Die Kosten der Kreditaufnahme sind vom Sondervermögen zu tragen. (2) Für Anschlussfinanzierungen wachsen dem Kreditrahmen nach Absatz 1 die Beträge aus getilgten Krediten wieder zu. | |
| (Text alte Fassung) (3) Auf die Kreditermächtigung ist bei Diskontpapieren der Nettobetrag anzurechnen. | (Text neue Fassung) (3) Auf die Kreditermächtigung ist der Nennwert anzurechnen. |
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