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§ 3 - Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und für die Vertretung des Bundes bei Klagen aus dem Beamten- oder Richterverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMASGBWidVertrAnO)

A. v. 03.06.2022 BGBl. I S. 1073 (Nr. 24)
Geltung ab 12.07.2022, abweichend siehe § 6; FNA: 2030-14-232 Beamte

§ 3 Vertretung des Bundes bei Klagen in allgemeinen dienstrechtlichen Angelegenheiten



(1) Soweit die Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden den in § 1 genannten Behörden übertragen ist, wird deren Leiterinnen und Leitern die Vertretung des Bundes bei Klagen aus dem Beamten- oder Richterverhältnis übertragen.

(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit und Soziales behält sich vor, in den in Absatz 1 genannten Fällen die Vertretung im Einzelfall selbst zu übernehmen.

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Zitierungen von § 3 BMASGBWidVertrAnO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 BMASGBWidVertrAnO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BMASGBWidVertrAnO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 BMASGBWidVertrAnO Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2838). (2) § 1 Absatz 3 und 4 sowie § 3 , soweit dieser sich auf § 1 Absatz 3 und 4 bezieht, treten mit Wirkung vom 1. März 2022 ...