§ 6 - Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und für die Vertretung des Bundes bei Klagen aus dem Beamten- oder Richterverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMASGBWidVertrAnO)

A. v. 03.06.2022 BGBl. I S. 1073 (Nr. 24)
Geltung ab 12.07.2022, abweichend siehe § 6; FNA: 2030-14-232 Beamte

§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 6 ändert mWv. 12. Juli 2022 BMASWidZustÜAO BSGWidVertrAnO BVAWidZustÜAO BVAPrZustAnO mWv. 1. März 2022 BMASGBWidVertrAnO BAuABBhZustAnO BAGBBhZustAnO

(1) 1Diese Anordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. 2Gleichzeitig treten außer Kraft:

1.
die Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis auf die Einrichtungen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 28. Februar 2006 (BGBl. I S. 523),

2.
die Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung bei Klagen von Beschäftigten des Bundessozialgerichts aus dem Beamten- oder Richterverhältnis vom 18. Mai 2017 (BGBl. I S. 1295),

3.
die Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen von Beschäftigten des Bundesversicherungsamtes in Angelegenheiten nach dem Bundesreisekostengesetz, dem Bundesumzugskostengesetz einschließlich der hierzu ergangenen Trennungsgeldverordnung vom 22. Februar 2006 (BGBl. I S. 521),

4.
die Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen von Regierungsinspektoranwärterinnen und -anwärtern des Bundesversicherungsamts in Prüfungsangelegenheiten vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2838).

(2) 1§ 1 Absatz 3 und 4 sowie § 3, soweit dieser sich auf § 1 Absatz 3 und 4 bezieht, treten mit Wirkung vom 1. März 2022 in Kraft. 2Gleichzeitig treten außer Kraft:

1.
die Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen von Beschäftigten der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin in Reisekosten-, Umzugskosten- und Trennungsgeldangelegenheiten sowie in Angelegenheiten nach der Bundesbeihilfeverordnung vom 22. November 2010 (BGBl. I S. 1949),

2.
die Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen von Beschäftigten des Bundesarbeitsgerichts in Angelegenheiten nach der Bundesbeihilfeverordnung vom 22. November 2010 (BGBl. I S. 1948).


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 11. Juli 2022.



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