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§ 1 - Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V)

V. v. 20.10.2004 BGBl. I S. 2622; aufgehoben durch § 10 V. v. 17.12.2007 BGBl. I S. 2942
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 860-2-2 Sozialgesetzbuch
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§ 1 Nicht als Einkommen zu berücksichtigende Einnahmen



(1) Außer den in § 11 Abs. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch genannten Einnahmen sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen:

1.
einmalige Einnahmen und Einnahmen, die in größeren als monatlichen Zeitabständen anfallen, wenn sie jährlich 50 Euro nicht übersteigen,

2.
Zuwendungen Dritter, die einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch dienen, soweit sie die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht gerechtfertigt wären,

3.
nicht steuerpflichtige Einnahmen einer Pflegeperson für Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung,

4.
bei Soldaten der Auslandsverwendungszuschlag und der Leistungszuschlag,

5.
die aus Mitteln des Bundes gezahlte Überbrückungsbeihilfe gemäß Artikel IX Abs. 4 des Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen (NATO-Truppenstatut) vom 19. Juni 1951 (BGBl. 1961 II S. 1190) an ehemalige Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften und gemäß Artikel 5 des Gesetzes zu den Notenwechseln vom 25. September 1990 und 23. September 1991 über die Rechtsstellung der in Deutschland stationierten verbündeten Streitkräfte und zu den Übereinkommen vom 25. September 1990 zur Regelung bestimmter Fragen in Bezug auf Berlin vom 3. Januar 1994 (BGBl. 1994 II S. 26) an ehemalige Arbeitnehmer bei den alliierten Streitkräften in Berlin,

6.
bis zum 31. Dezember 2007 die Übergangsbeihilfe nach

a)
der Nummer 14 der Richtlinien über die Gewährung von Beihilfen für Arbeitnehmer der Eisen- und Stahlindustrie, die von Maßnahmen im Sinne des Artikels 56 Abs. 2 Buchstabe b des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl betroffen werden, vom 26. April 1978 (BAnz. Nr. 100 vom 2. Juni 1978), zuletzt geändert durch die Richtlinie vom 30. Dezember 1994 (BAnz. 1995 S. 165),

b)
der Nummer 13 der Richtlinien über die Gewährung von Beihilfen für Arbeitnehmer der Eisen- und Stahlindustrie, die von Maßnahmen im Sinne des Artikels 56 Abs. 2 Buchstabe b des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl betroffen werden, vom 18. Dezember 1995 (BAnz. S. 12 951), zuletzt geändert durch die Richtlinie vom 10. Dezember 1996 (BAnz. S. 13 069),

c)
der Nummer 11 der Richtlinie über die Gewährung von Beihilfen für Arbeitnehmer der Eisen- und Stahlindustrie, die von Maßnahmen im Sinne des Artikels 56 Abs. 2 Buchstabe b des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl betroffen werden, vom 25. März 1998 (BAnz. S. 4951), zuletzt geändert durch die Richtlinie vom 1. Februar 2002 (BAnz. S. 2501);

hierbei gilt die dem Entlassenen vom Unternehmen gewährte Übergangsbeihilfe jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem Unternehmen von der Bundesagentur für Arbeit erstattet wird, nicht als Einkommen,

7.
die Eigenheimzulage, soweit sie nachweislich zur Finanzierung einer nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht als Vermögen zu berücksichtigenden Immobilie verwendet wird,

8.
Kindergeld für volljährige Kinder des Hilfebedürftigen, soweit es nachweislich an das nicht im Haushalt des Hilfebedürftigen lebende volljährige Kind weitergeleitet wird,

9.
bei Sozialgeldempfängern, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Einnahmen aus Erwerbstätigkeit, soweit sie einen Betrag von 100 Euro monatlich nicht übersteigen.

(2) Bei der § 9 Abs. 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zugrunde liegenden Vermutung, dass Verwandte und Verschwägerte an mit ihnen in Haushaltsgemeinschaft lebende Hilfebedürftige Leistungen erbringen, sind die um die Absetzbeträge nach § 11 Abs. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch bereinigten Einnahmen in der Regel nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit sie einen Freibetrag in Höhe des doppelten Satzes der nach § 20 Abs. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch maßgebenden Regelleistung zuzüglich der anteiligen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sowie darüber hinausgehend 50 Prozent der diesen Freibetrag übersteigenden bereinigten Einnahmen nicht überschreiten. § 11 Abs. 1 und 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.



 

Zitierungen von § 1 Alg II-V

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 Alg II-V verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in Alg II-V selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 Alg II-V Übergangsregelung
... §§ 1 bis 3 in der bis zum 30. September 2005 geltenden Fassung sind weiterhin anzuwenden und die ...