(1) Außer dem in §
12 Abs. 3 des
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch genannten Vermögen sind Vermögensgegenstände nicht als Vermögen zu berücksichtigen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind.
(2) Bei der §
9 Abs. 5 des
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zugrunde liegenden Vermutung, dass Verwandte und Verschwägerte an mit ihnen in Haushaltsgemeinschaft lebende Hilfebedürftige Leistungen erbringen, ist Vermögen nicht zu berücksichtigen, das nach §
12 Abs. 2 des
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch abzusetzen oder nach §
12 Abs. 3 des
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht zu berücksichtigen ist.