Änderung § 2 Alg II-V vom 01.01.2007

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§ 2 Alg II-V a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 2 Alg II-V n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3385
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Berechnung des Einkommens aus nichtselbständiger Arbeit


(1) Bei der Berechnung des Einkommens aus nichtselbständiger Arbeit (§ 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) ist von den Bruttoeinnahmen auszugehen.

(2) Laufende Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Hierzu zählen auch Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats auf Grund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden. Für laufende Einnahmen, die in größeren als monatlichen Zeitabständen oder in unterschiedlicher Höhe zufließen, gilt Absatz 3 entsprechend.

(3) Einmalige Einnahmen sind von dem Monat an zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Abweichend von Satz 1 ist eine Berücksichtigung der Einnahmen ab dem Monat, der auf den Monat des Zuflusses folgt, zulässig, wenn Leistungen für den Monat des Zuflusses bereits erbracht worden sind. Einmalige Einnahmen sind, soweit nicht im Einzelfall eine andere Regelung angezeigt ist, auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag anzusetzen.

(Text alte Fassung)

(4) Sachleistungen sind nach der Sachbezugsverordnung in der jeweils geltenden Fassung zu bewerten. Soweit in der Sachbezugsverordnung ein Wert nicht festgesetzt ist, sind die üblichen Mittelpreise des Verbrauchsortes zugrunde zu legen.

(Text neue Fassung)

(4) Sachleistungen sind nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung in der jeweils geltenden Fassung zu bewerten. Soweit in der Sozialversicherungsentgeltverordnung ein Wert nicht festgesetzt ist, sind die üblichen Mittelpreise des Verbrauchsortes zugrunde zu legen.

(5) Das Einkommen kann nach Anhörung des Beziehers geschätzt werden, wenn

1. Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende einmalig oder für kurze Zeit zu erbringen sind oder Einkommen nur für kurze Zeit zu berücksichtigen ist oder

2. die Entscheidung über die Erbringung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Einzelfall keinen Aufschub duldet.



 



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