§ 89 MntDBwVVDV Verhinderung ... ganz oder teilweise an der Erbringung einer Prüfungsleistung gehindert, gilt § 37 entsprechend. (2) Ist eine Anwärterin oder ein Anwärter an der Teilnahme an ... an der Teilnahme an der schriftlichen oder mündlichen Laufbahnprüfung gehindert, gilt § 37 entsprechend mit der Maßgabe, dass das Prüfungsamt an die Stelle des Bildungszentrums ...