Verordnung - Verordnung über die Abgabe von Tierarzneimitteln im Bereich der Bundeswehr (BwTAMAbgV k.a.Abk.)

Artikel 2 V. v. 06.07.2022 BGBl. I S. 1102, 1104 (Nr. 25)
Geltung ab 19.07.2022; FNA: 2121-54-2 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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Verordnung

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Abweichend von den §§ 43, 44 und 49 des Tierarzneimittelgesetzes ist zwischen den im Bereich der Bundeswehr betriebenen tierärztlichen Hausapotheken die Abgabe kleiner Mengen von Tierarzneimitteln auch ohne eine Großhandelsvertriebserlaubnis zulässig.



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