Die
Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung vom
23. September 2016 (BGBl. I S. 2167), die zuletzt durch
Artikel 6 der Verordnung vom 17. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5219) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 21 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 3 wird aufgehoben.
- b)
- Die Absätze 4 und 5 werden die Absätze 3 und 4.
- 2.
- § 23 Absatz 3 Satz 7 wird wie folgt gefasst:
„Handelt es sich bei dem Postfachinhaber um eine Berufsausübungsgesellschaft, so darf diese das Recht, nicht-qualifiziert elektronisch signierte Dokumente für die Berufsausübungsgesellschaft auf einem sicheren Übermittlungsweg zu versenden, nur solchen vertretungsberechtigten Rechtsanwälten einräumen, die ihren Beruf in der Berufsausübungsgesellschaft ausüben."