Artikel 9 - Gesetz zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften (DiRUG II k.a.Abk.)

Artikel 9 Änderung der Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung


Artikel 9 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2022 RAVPV § 21, § 23

Die Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung vom 23. September 2016 (BGBl. I S. 2167), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 17. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5219) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 21 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird aufgehoben.

b)
Die Absätze 4 und 5 werden die Absätze 3 und 4.

2.
§ 23 Absatz 3 Satz 7 wird wie folgt gefasst:

„Handelt es sich bei dem Postfachinhaber um eine Berufsausübungsgesellschaft, so darf diese das Recht, nicht-qualifiziert elektronisch signierte Dokumente für die Berufsausübungsgesellschaft auf einem sicheren Übermittlungsweg zu versenden, nur solchen vertretungsberechtigten Rechtsanwälten einräumen, die ihren Beruf in der Berufsausübungsgesellschaft ausüben."

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Zitierungen von Artikel 9 Gesetz zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 9 DiRUG II verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DiRUG II selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 10 DiRUG II Inkrafttreten
... in Kraft. (2) Die Artikel 1 und 2 Nummer 1 und 2 sowie die Artikel 3, 5, 7 bis 9 treten am 1. August 2022 in Kraft. (3) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. August ...


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