§ 2 der BAföG-Darlehens-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
28. Oktober 1983 (BGBl. I S. 1340), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 16. Juli 2019 (BGBl. I S. 1095) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Der einleitende Satzteil wird wie folgt gefasst:
„Ein im Sinne des § 18 Absatz 12 Satz 1 des Gesetzes nur geringfügiger Verstoß gegen die Zahlungs- und Mitwirkungspflichten ist anzunehmen, wenn im maßgeblichen Rückzahlungszeitraum nach § 18 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes".
- 2.
- In Nummer 3 werden die Wörter „sämtliche Zahlungsverpflichtungen einschließlich Kosten und Zinsforderungen beglichen wurden und" gestrichen.
Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen
V. v. 26.10.2022 BGBl. I S. 1889