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Artikel 1 - Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuschläge zu dem Bedarf nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bei einer Ausbildung im Ausland und zur Änderung der Verordnung über Zusatzleistungen in Härtefällen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG-AuslandszuschlagsVuaÄndV k.a.Abk.)

V. v. 15.07.2022 BGBl. I S. 1162 (Nr. 26); Geltung ab 22.07.2022
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Artikel 1 Änderung der Verordnung über die Zuschläge zu dem Bedarf nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bei einer Ausbildung im Ausland


Artikel 1 ändert mWv. 22. Juli 2022 BAföG-AuslandszuschlagsV § 3, § 6

Die Verordnung über die Zuschläge zu dem Bedarf nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bei einer Ausbildung im Ausland vom 25. Juni 1986 (BGBl. I S. 935), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1048) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 3 Absatz 1 wird die Angabe „4.600" durch die Angabe „5.600" ersetzt.

2.
In § 6 Satz 2 werden die Wörter „, die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juli 1995 (BGBl. I S. 976) geändert worden ist," durch die Wörter „, die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. Juli 2022 (BGBl. I S. 1162) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.