Änderung § 40 OGErzeugerOrgDV vom 18.08.2022

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§ 40 OGErzeugerOrgDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.08.2022 geltenden Fassung
§ 40 OGErzeugerOrgDV n.F. (neue Fassung)
in der am 18.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 16.08.2022 BAnz AT 17.08.2022 V1
(Textabschnitt unverändert)

§ 40 Übergangsbestimmungen


(Text alte Fassung)

Für eine anerkannte Erzeugerorganisation oder eine anerkannte Vereinigung im Obst- und Gemüsesektor, deren operationelles Programm nach Artikel 5 Absatz 6 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2021/2117 unter den nach der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 geltenden Bedingungen bis zu ihrem Ende weiterlaufen, gilt die Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung vom 25. September 2014 (BGBl. I S. 1561), die zuletzt durch Artikel 106 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, bis zum Laufzeitende des jeweiligen operationellen Programms nach Artikel 5 Absatz 6 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2021/2117 weiter.

(Text neue Fassung)

Für eine anerkannte Erzeugerorganisation oder eine anerkannte Vereinigung von Erzeugerorganisationen im Obst- und Gemüsesektor,

1.
deren operationelles Programm nach Artikel 5 Absatz 6 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2021/2117 unter den nach der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 geltenden Bedingungen bis zu seinem Ende weiterläuft, ist die Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung vom 25. September 2014 (BGBl. I S. 1561), die zuletzt durch Artikel 106 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, bis zum Ende der Laufzeit des jeweiligen operationellen Programms nach Artikel 5 Absatz 6 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2021/2117 weiteranzuwenden,

2. die bis zum 15. September 2022 bei der Landesstelle ein operationelles Programm unter den nach der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 geltenden Bedingungen beantragt hat und deren operationelles Programm bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 von der Landesstelle genehmigt wurde, ist die Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung vom 25. September 2014 (BGBl. I S. 1561), die zuletzt durch Artikel 106 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, bis zum 31. Dezember 2025 weiteranzuwenden.





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