§ 128 - Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG)

neugefasst durch B. v. 31.03.1999 BGBl. I S. 654; zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 1 G. v. 23.05.2017 BGBl. I S. 1228
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 2030-1 Beamte
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§ 128


§ 128 wird in 8 Vorschriften zitiert

(1) Die Beamten einer Körperschaft, die vollständig in eine andere Körperschaft eingegliedert wird, treten mit der Umbildung kraft Gesetzes in den Dienst der aufnehmenden Körperschaft über.

(2) Die Beamten einer Körperschaft, die vollständig in mehrere andere Körperschaften eingegliedert wird, sind anteilig in den Dienst der aufnehmenden Körperschaften zu übernehmen. Die beteiligten Körperschaften haben innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die Umbildung vollzogen ist, im Einvernehmen miteinander zu bestimmen, von welchen Körperschaften die einzelnen Beamten zu übernehmen sind. Solange ein Beamter nicht übernommen ist, haften alle aufnehmenden Körperschaften für die ihm zustehenden Bezüge als Gesamtschuldner.

(3) Die Beamten einer Körperschaft, die teilweise in eine oder mehrere andere Körperschaften eingegliedert wird, sind zu einem verhältnismäßigen Teil, bei mehreren Körperschaften anteilig, in den Dienst der aufnehmenden Körperschaften zu übernehmen. Absatz 2 Satz 2 findet Anwendung.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn eine Körperschaft mit einer oder mehreren anderen Körperschaften zu einer neuen Körperschaft zusammengeschlossen wird, wenn aus einer Körperschaft oder aus Teilen einer Körperschaft eine oder mehrere neue Körperschaften gebildet werden, oder wenn Aufgaben einer Körperschaft vollständig oder teilweise auf eine oder mehrere andere Körperschaften übergehen.

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Zitierungen von § 128 BRRG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 128 BRRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BRRG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 129 BRRG
... Tritt ein Beamter auf Grund des § 128 Abs. 1 kraft Gesetzes in den Dienst einer anderen Körperschaft über oder wird er auf ... Gesetzes in den Dienst einer anderen Körperschaft über oder wird er auf Grund des § 128 Abs. 2 oder 3 von einer anderen Körperschaft übernommen, so gilt § 18 Abs. 4 ... übernommen, so gilt § 18 Abs. 4 entsprechend. (2) Im Falle des § 128 Abs. 1 ist dem Beamten von der aufnehmenden oder neuen Körperschaft die Fortsetzung des ... nicht in elektronischer Form zu bestätigen. (3) In den Fällen des § 128 Abs. 2 und 3 wird die Übernahme von der Körperschaft verfügt, in deren Dienst der ... (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend in den Fällen des § 128 Abs. ...
§ 130 BRRG
... Dem nach § 128 in den Dienst einer anderen Körperschaft kraft Gesetzes übergetretenen oder von ihr ... in den einstweiligen Ruhestand versetzen. Die Frist des Satzes 1 beginnt im Falle des § 128 Abs. 1 mit dem Übertritt, in den Fällen des § 128 Abs. 2 und 3 mit der Bestimmung ... 1 beginnt im Falle des § 128 Abs. 1 mit dem Übertritt, in den Fällen des § 128 Abs. 2 und 3 mit der Bestimmung derjenigen Beamten, zu deren Übernahme die Körperschaft ... die Körperschaft verpflichtet ist; entsprechendes gilt in den Fällen des § 128 Abs. 4. § 20 Satz 3 findet Anwendung. Bei Beamten auf Zeit, die nach Satz 1 in den ...
§ 131 BRRG
... innerhalb absehbarer Zeit mit einer Umbildung im Sinne des § 128 zu rechnen, so können die obersten Aufsichtsbehörden der beteiligten Körperschaften ... versagt werden, wenn durch derartige Ernennungen die Durchführung der nach den §§ 128 bis 130 erforderlichen Maßnahmen wesentlich erschwert ...
§ 132 BRRG
... Die Vorschriften des § 128 Abs. 1 und 2 und des § 129 gelten entsprechend für die im Zeitpunkt der Umbildung bei ... vorhandenen Versorgungsempfänger. (2) In den Fällen des § 128 Abs. 3 bleiben die Ansprüche der im Zeitpunkt der Umbildung vorhandenen ... (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen des § 128 Abs. ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Gesetz zu Übergangsregelungen zur Eingliederung der See-Krankenkasse in die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
Artikel 19b G. v. 19.12.2007 BGBl. I S. 3024, 3036, 3305
§ 1 SeeKVEinglÜG Übertritt des Personals
... und See-Pflegekasse betrauten Dienstordnungsangestellten bestehen. Die §§ 128 , 129, 130 Abs. 1 und die §§ 131 und 133 des Beamtenrechtsrahmengesetzes sind ...

Gesetz zu Übergangsregelungen zur Eingliederung der Seemannskasse in die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
Artikel 8 G. v. 30.10.2008 BGBl. I S. 2130, 2146
§ 1 SeeKasEinglÜG Übertritt des Personals
... mit den Aufgaben der Seemannskasse betrauten Dienstordnungsangestellten bestehen. Die §§ 128 bis 130 Abs. 1 und die §§ 131 und 133 des Beamtenrechtsrahmengesetzes sind ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)
G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 462 ; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842
Artikel 15 DNeuG Änderungen weiterer Vorschriften (vom 25.11.2010)
... wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§§ 128 , 129, 130 Abs. 1, §§ 131 und 133 des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Angabe ... 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „§§ 128 , 129, 130 Abs. 1, §§ 131 bis 133 des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Angabe ... ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Abgabe „§§ 128 , 129, 130 Abs. 1, §§ 131 und 133 des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Angabe ... ersetzt. 3. In § 3 Abs. 1 wird die Angabe „§§ 128 , 129, 130 Abs. 1, §§ 131 und 133 des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Angabe ... 218b wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 wird die Angabe „§§ 128 bis 131 und 133 des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Angabe „§§ 134 bis ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Gesetz zu Übergangsregelungen zur Modernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen Sozialversicherung
Artikel 7 G. v. 18.12.2007 BGBl. I S. 2984, 2997; aufgehoben durch Artikel 13 Abs. 13 G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579, 2246
§ 1 LSVMÜG Übertritt des Personals
... Angestellten der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften bestehen. Die §§ 128 , 129, 130 Abs. 1 sowie die §§ 131 und 133 des Beamtenrechtsrahmengesetzes gelten ... Alterskassen und den dort beschäftigten Dienstordnungsangestellten bestehen. Die §§ 128 , 129, 130 Abs. 1 sowie die §§ 131 und 133 des Beamtenrechtsrahmengesetzes gelten ...


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