§ 129 - Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG)

neugefasst durch B. v. 31.03.1999 BGBl. I S. 654; zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 1 G. v. 23.05.2017 BGBl. I S. 1228
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 2030-1 Beamte
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§ 129


§ 129 wird in 7 Vorschriften zitiert

(1) Tritt ein Beamter auf Grund des § 128 Abs. 1 kraft Gesetzes in den Dienst einer anderen Körperschaft über oder wird er auf Grund des § 128 Abs. 2 oder 3 von einer anderen Körperschaft übernommen, so gilt § 18 Abs. 4 entsprechend.

(2) Im Falle des § 128 Abs. 1 ist dem Beamten von der aufnehmenden oder neuen Körperschaft die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses schriftlich, aber nicht in elektronischer Form zu bestätigen.

(3) In den Fällen des § 128 Abs. 2 und 3 wird die Übernahme von der Körperschaft verfügt, in deren Dienst der Beamte treten soll; die Verfügung wird mit der Zustellung an den Beamten wirksam. Der Beamte ist verpflichtet, der Übernahmeverfügung Folge zu leisten; kommt er der Verpflichtung nicht nach, so ist er zu entlassen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend in den Fällen des § 128 Abs. 4.

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Zitierungen von § 129 BRRG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 129 BRRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BRRG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 131 BRRG
... werden, wenn durch derartige Ernennungen die Durchführung der nach den §§ 128 bis 130 erforderlichen Maßnahmen wesentlich erschwert ...
§ 132 BRRG
... Die Vorschriften des § 128 Abs. 1 und 2 und des § 129 gelten entsprechend für die im Zeitpunkt der Umbildung bei der abgebenden Körperschaft ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Gesetz zu Übergangsregelungen zur Eingliederung der See-Krankenkasse in die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
Artikel 19b G. v. 19.12.2007 BGBl. I S. 3024, 3036, 3305
§ 1 SeeKVEinglÜG Übertritt des Personals
... und See-Pflegekasse betrauten Dienstordnungsangestellten bestehen. Die §§ 128, 129 , 130 Abs. 1 und die §§ 131 und 133 des Beamtenrechtsrahmengesetzes sind ...

Gesetz zu Übergangsregelungen zur Eingliederung der Seemannskasse in die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
Artikel 8 G. v. 30.10.2008 BGBl. I S. 2130, 2146
§ 1 SeeKasEinglÜG Übertritt des Personals
... den Aufgaben der Seemannskasse betrauten Dienstordnungsangestellten bestehen. Die §§ 128 bis 130 Abs. 1 und die §§ 131 und 133 des Beamtenrechtsrahmengesetzes sind ...

Verordnung über die Satzung der Stiftung „Preußischer Kulturbesitz"
V. v. 06.09.1961 BGBl. I S. 1709; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 15.04.2014 BGBl. I S. 347
Artikel I PrKultbSaV (vom 24.04.2014)
... übergegangenen Vermögenswerte beschäftigt waren; die Vorschriften der §§ 129 und 130 des Beamtenrechtsrahmengesetzes vom 1. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 667) sind ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)
G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 462 ; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842
Artikel 15 DNeuG Änderungen weiterer Vorschriften (vom 25.11.2010)
... folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§§ 128, 129 , 130 Abs. 1, §§ 131 und 133 des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Angabe ... wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „§§ 128, 129 , 130 Abs. 1, §§ 131 bis 133 des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Angabe ... ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Abgabe „§§ 128, 129 , 130 Abs. 1, §§ 131 und 133 des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Angabe ... ersetzt. 3. In § 3 Abs. 1 wird die Angabe „§§ 128, 129 , 130 Abs. 1, §§ 131 und 133 des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Angabe ... wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 wird die Angabe „§§ 128 bis 131 und 133 des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Angabe „§§ 134 bis ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Gesetz zu Übergangsregelungen zur Modernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen Sozialversicherung
Artikel 7 G. v. 18.12.2007 BGBl. I S. 2984, 2997; aufgehoben durch Artikel 13 Abs. 13 G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579, 2246
§ 1 LSVMÜG Übertritt des Personals
... Angestellten der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften bestehen. Die §§ 128, 129 , 130 Abs. 1 sowie die §§ 131 und 133 des Beamtenrechtsrahmengesetzes gelten ... und den dort beschäftigten Dienstordnungsangestellten bestehen. Die §§ 128, 129 , 130 Abs. 1 sowie die §§ 131 und 133 des Beamtenrechtsrahmengesetzes gelten ...


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