(1) Die Vorschriften des §
128 Abs. 1 und 2 und des §
129 gelten entsprechend für die im Zeitpunkt der Umbildung bei der abgebenden Körperschaft vorhandenen Versorgungsempfänger.
(2) In den Fällen des §
128 Abs. 3 bleiben die Ansprüche der im Zeitpunkt der Umbildung vorhandenen Versorgungsempfänger gegenüber der abgebenden Körperschaft bestehen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen des §
128 Abs. 4.
G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 462 ; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842
Artikel 15 DNeuG Änderungen weiterer Vorschriften (vom 25.11.2010) ... des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 132 Abs. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Angabe „§ 137 Abs. 1 des ... a) In Absatz 1 wird die Angabe „§§ 128, 129, 130 Abs. 1, §§ 131 bis 133 des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Angabe „§§ 134 bis 136 ... ersetzt. c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 132 Abs. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Angabe „§ 137 Abs. 1 des ... ersetzt. b) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „§ 132 Abs. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Angabe „§ 137 Abs. 2 des ...
Gesetz zu Übergangsregelungen zur Modernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen Sozialversicherung
Artikel 7 G. v. 18.12.2007 BGBl. I S. 2984, 2997; aufgehoben durch Artikel 13 Abs. 13 G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579, 2246