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§ 133d - Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG)

neugefasst durch B. v. 31.03.1999 BGBl. I S. 654; zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 1 G. v. 23.05.2017 BGBl. I S. 1228
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 2030-1 Beamte
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§ 133d


§ 133d wird in 1 Vorschrift zitiert

Ein Ruhestandsbeamter, der das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann für Zwecke der Verteidigung erneut in ein Beamtenverhältnis berufen werden, wenn dies im öffentlichen Interesse erforderlich ist und der Personalbedarf der öffentlichen Verwaltung im Bereich seines bisherigen Dienstherrn auf freiwilliger Grundlage nicht gedeckt werden kann. Das Beamtenverhältnis endet, wenn es nicht vorher beendet wird, mit dem Ende des Monats, in dem der Beamte das 65. Lebensjahr vollendet.



 

Zitierungen von § 133d BRRG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 133d BRRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BRRG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 133a BRRG
... Anordnungen und Verpflichtungen nach den §§ 133b bis 133e sind nur nach Maßgabe des Artikels 80a des Grundgesetzes zulässig. Sie finden ...