§ 1 BRRG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2009 geltenden Fassung | §§ 1 bis 120 BRRG n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2009 geltenden Fassung durch § 63 Abs. 3 G. v. 17.06.2008 BGBl. I S. 1010 |
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(Text alte Fassung) § 1 | (Text neue Fassung)§§ 1 bis 120 |
Die Vorschriften dieses Kapitels sind Rahmenvorschriften für die Landesgesetzgebung. Die Länder sind verpflichtet, ihr Beamtenrecht bis zum 31. Dezember 1963 nach diesen Vorschriften unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums und der gemeinsamen Interessen von Bund und Ländern zu regeln. | (aufgehoben) |