Änderung § 7a BRRG vom 01.04.2009

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§ 7a BRRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2009 geltenden Fassung
§ 7a BRRG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2009 geltenden Fassung
durch § 63 Abs. 3 G. v. 17.06.2008 BGBl. I S. 1010

(Textabschnitt unverändert)

§ 7a


(Text alte Fassung)

Legt ein Beamter sein Mandat nieder und bewirbt er sich zu diesem Zeitpunkt erneut um einen Sitz im Deutschen Bundestag, so ist die Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt und die Übertragung eines anderen Amtes beim Wechsel der Laufbahngruppe nicht zulässig.

(Text neue Fassung)

(aufgehoben)




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