Änderung § 12 BRRG vom 01.04.2009

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch § 63 BeamtStG am 1. April 2009 und Änderungshistorie des BRRG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 12 BRRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2009 geltenden Fassung
§ 12 BRRG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2009 geltenden Fassung
durch § 63 Abs. 3 G. v. 17.06.2008 BGBl. I S. 1010

(Textabschnitt unverändert)

§ 12


(Text alte Fassung)

(1) Die Anstellung des Beamten ist nur in dem Eingangsamt seiner Laufbahn zulässig, sofern nicht die unabhängige Stelle (§ 61) eine Ausnahme zuläßt.

(2) Der Beamte darf nicht befördert werden

1. während der Probezeit,

2. vor Ablauf einer durch Rechtsvorschrift zu bestimmenden Frist, die mindestens ein Jahr seit der Anstellung betragen muß,

3. vor Ablauf einer durch Rechtsvorschrift zu bestimmenden Frist, die mindestens ein Jahr seit der letzten Beförderung betragen muß,

4. vor Feststellung der Eignung für einen höherbewerteten Dienstposten in einer Erprobungszeit, für die durch Rechtsvorschrift eine Dauer von mindestens drei Monaten festzulegen ist;

Ausnahmen von den Nummern 1 und 2 sind zulässig zum Ausgleich beruflicher Verzögerungen, die durch die Geburt oder die tatsächliche Betreuung oder Pflege eines Kindes unter achtzehn Jahren eintreten würden, und bedürfen einer besonderen Rechtsvorschrift. Entsprechendes gilt für den Ausgleich beruflicher Verzögerungen infolge der tatsächlichen Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen, insbesondere aus dem Kreis der Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwister sowie volljährigen Kinder. Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen werden. Die unabhängige Stelle (§ 61) kann Ausnahmen zulassen.

(3) Der Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn derselben Fachrichtung ist auch ohne Erfüllung der Eingangsvoraussetzungen für die Laufbahn möglich. Für den Aufstieg soll die Ablegung einer Prüfung verlangt werden; die Laufbahnvorschriften können Abweichendes bestimmen.


(Text neue Fassung)

(aufgehoben)




Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed