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Änderung § 14b BRRG vom 01.04.2009

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§ 14b BRRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2009 geltenden Fassung
§ 14b BRRG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2009 geltenden Fassung
durch § 63 Abs. 3 G. v. 17.06.2008 BGBl. I S. 1010

(Textabschnitt unverändert)

§ 14b


(Text alte Fassung)

Auf die Ausbildung für den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst nach § 13 Abs. 2 Nr. 4 und § 14 Abs. 1 und 5 oder § 14a kann nach Maßgabe des § 5c des Deutschen Richtergesetzes eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung für den gehobenen Justizdienst oder für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst angerechnet werden.

(Text neue Fassung)

(aufgehoben)