§ 15 BRRG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2009 geltenden Fassung | § 15 BRRG n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2009 geltenden Fassung durch § 63 Abs. 3 G. v. 17.06.2008 BGBl. I S. 1010 |
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(Textabschnitt unverändert) § 15 | |
(Text alte Fassung) Die Probezeit ist nach den Erfordernissen der einzelnen Laufbahnen festzusetzen; sie soll fünf Jahre nicht übersteigen. | (Text neue Fassung) (aufgehoben) |