Änderung § 16 BRRG vom 01.04.2009

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§ 16 BRRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2009 geltenden Fassung
§ 16 BRRG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2009 geltenden Fassung
durch § 63 Abs. 3 G. v. 17.06.2008 BGBl. I S. 1010

(Textabschnitt unverändert)

§ 16


(Text alte Fassung)

(1) Die Befähigung anderer Bewerber für die Laufbahn, in der sie verwendet werden sollen, ist durch die unabhängige Stelle (§ 61) festzustellen.

(2) Die Probezeit ist nach den Erfordernissen der einzelnen Laufbahnen festzusetzen; sie muß mindestens drei Jahre betragen und soll fünf Jahre nicht übersteigen.

(3) Die Laufbahnvorschriften können bestimmen, ob und inwieweit Dienstzeiten im öffentlichen Dienst auf die Probezeit angerechnet werden können, wenn die Tätigkeit nach ihrer Art und Bedeutung mindestens einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen hat. Sie können ferner bestimmen, daß die Probezeit in Ausnahmefällen durch die unabhängige Stelle (§ 61) abgekürzt werden kann.


(Text neue Fassung)

(aufgehoben)




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