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Änderung § 21 BRRG vom 01.04.2009

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§ 21 BRRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2009 geltenden Fassung
§ 21 BRRG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2009 geltenden Fassung
durch § 63 Abs. 3 G. v. 17.06.2008 BGBl. I S. 1010

(Textabschnitt unverändert)

§ 21


(Text alte Fassung)

(1) Das Beamtenverhältnis endet außer durch Tod durch

1. Entlassung (§ 12a Abs. 4, §§ 22, 23, 31 Abs. 2 und § 96 Abs. 2),

2. Verlust der Beamtenrechte (§ 24),

3. Entfernung aus dem Dienst nach den Disziplinargesetzen.

(2) Das Beamtenverhältnis endet ferner durch Eintritt in den Ruhestand (§§ 25 bis 27, § 31 Abs. 1 und § 32 Abs. 2) unter Berücksichtigung der die beamtenrechtliche Stellung der Ruhestandsbeamten regelnden Vorschriften.


(Text neue Fassung)

(aufgehoben)