§ 40 BRRG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2009 geltenden Fassung | § 40 BRRG n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2009 geltenden Fassung durch § 63 Abs. 3 G. v. 17.06.2008 BGBl. I S. 1010 |
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(Textabschnitt unverändert) § 40 | |
(Text alte Fassung) (1) Der Beamte hat einen Diensteid zu leisten. Der Diensteid hat eine Verpflichtung auf das Grundgesetz zu enthalten. (2) In den Fällen, in denen nach § 4 Abs. 3 eine Ausnahme von § 4 Abs. 1 Nr. 1 zugelassen worden ist, kann an Stelle des Eides ein Gelöbnis vorgeschrieben werden. | (Text neue Fassung) (aufgehoben) |