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Änderung § 60 BRRG vom 01.04.2009

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§ 60 BRRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2009 geltenden Fassung
§ 60 BRRG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2009 geltenden Fassung
durch § 63 Abs. 3 G. v. 17.06.2008 BGBl. I S. 1010

(Textabschnitt unverändert)

§ 60


(Text alte Fassung)

Bei Anträgen und Beschwerden des Beamten darf der Beschwerdeweg zu seiner obersten Dienstbehörde nicht ausgeschlossen werden.

(Text neue Fassung)

(aufgehoben)