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Änderung § 99 BRRG vom 01.04.2009

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§ 99 BRRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2009 geltenden Fassung
§ 99 BRRG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2009 geltenden Fassung
durch § 63 Abs. 3 G. v. 17.06.2008 BGBl. I S. 1010

(Textabschnitt unverändert)

§ 99


(Text alte Fassung)

(1) Auf Polizeivollzugsbeamte finden die für Beamte allgemein geltenden Vorschriften Anwendung, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

(2) Welche Beamtengruppen zum Polizeivollzugsdienst gehören, ist durch Rechtsvorschrift zu bestimmen.


(Text neue Fassung)

(aufgehoben)