§ 115 BRRG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2009 geltenden Fassung | § 115 BRRG n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2009 geltenden Fassung durch § 63 Abs. 3 G. v. 17.06.2008 BGBl. I S. 1010 |
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(Textabschnitt unverändert) § 115 | |
(Text alte Fassung) (1) Die Rechtsverhältnisse der Ehrenbeamten können durch Gesetz abweichend von den für Beamte allgemein geltenden Vorschriften dieses Kapitels geregelt werden, soweit es die besondere Rechtsstellung der Ehrenbeamten erfordert. (2) Ehrenbeamte dürfen keine Dienstbezüge und keine Versorgung erhalten. § 68 des Beamtenversorgungsgesetzes bleibt unberührt. (3) Ein Ehrenbeamtenverhältnis kann nicht in ein Beamtenverhältnis anderer Art, ein solches Beamtenverhältnis nicht in ein Ehrenbeamtenverhältnis umgewandelt werden. | (Text neue Fassung) (aufgehoben) |