Änderung § 118 BRRG vom 01.04.2009

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§ 118 BRRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2009 geltenden Fassung
§ 118 BRRG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2009 geltenden Fassung
durch § 63 Abs. 3 G. v. 17.06.2008 BGBl. I S. 1010

(Textabschnitt unverändert)

§ 118


(Text alte Fassung)

Für das Land Berlin bleibt die Regelung in § 64 Abs. 1 Nr. 2 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1972 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 287) unberührt.

(Text neue Fassung)

(aufgehoben)




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